vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zwang durch Gewalt und Willkür – Kriminalisierung der Vertragsbrüche und Sanktionspraxis unter nationalsozialistischer Herrschaft

Aus der Geschichte des Arbeitsrechts und des SozialrechtsSören EdenDRdA 2019, 83 Heft 1 v. 15.2.2019

Während der nationalsozialistischen Herrschaft leitete die deutsche Reichsregierung gegenüber der liberalen Tradition des Arbeitsrechts einen Paradigmenwechsel ein. Ausgangspunkt ihrer Überlegungen bildete nicht mehr das rechtlich freie und gleiche Individuum, sondern die rassistisch definierte "Volksgemeinschaft". Aus ihrer Sicht hatte das Individuum seine Interessen zugunsten jener des deutschen "Volks" zurückstellen.1)1)Wildt, Die Ungleichheit des Volkes. "Volksgemeinschaft" in der politischen Kommunikation der Weimarer Republik, in Bajohr/Wildt, Volksgemeinschaft. Neue Forschungen zur Gesellschaft des Nationalsozialismus (2009) 24-40. In den betrieblichen Arbeitsbeziehungen führte die NS-Regierung dieses Prinzip ein, indem sie am 20. Januar 1934 mit dem Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit (AOG), der Arbeitsverfassung des Deutschen Reichs zwischen 1933 und 1945, AN und AG dazu verpflichteten, zugunsten der "Betriebsgemeinschaft" und zum Nutzen des "Volkes" zu handeln.2)2)RGBl I 1934, 45. Was das konkret bedeutete, ließ das Gesetz jedoch offen. Von unmittelbaren Zwangsbestimmungen für die Arbeitsverhältnisse sah die NS-Reichsregierung zunächst ab. Das änderte sich jedoch mit zunehmender Herrschaftsdauer der Nationalsozialisten. Die NS-Reichsregierung griff tief in die Arbeitsmarktfreiheit ein. Die Forschungen zum Arbeitsrecht haben präzise elaboriert, in welchem Ausmaß die Aufnahme und Beendigung von Arbeitsverhältnissen immer stärker von der Arbeitsverwaltung kontrolliert wurde.3)3)Besonders Kranig, Lockung und Zwang. Zur Arbeitsverfassung im Dritten Reich (1983).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!