EGMR 12.1.2016 61496/08 Bărbulescu/Rumänien
Art 8 EMRK
1. Das Verbot der Nutzung von Betriebsmitteln für private Zwecke ändert nichts daran, dass private Kommunikation am Arbeitsplatz dem Schutz des Art 8 Abs 1 EMRK hinsichtlich des Rechtes auf Achtung des Privatlebens und der Korrespondenz unterliegt.