Zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen Gesundheitsversorgung sowie zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit ist im Krankenanstaltenrecht ein besonderes Marktzulassungssystem vorgesehen, das die Zulassung neuer Anbieter insb an das Vorliegen eines entsprechenden Bedarfs nach den geplanten Leistungen im Einzugsgebiet bindet. Einer (neuerlichen) Bedarfsprüfung unterliegen darüber hinaus auch bestimmte Änderungsvorhaben bereits bewilligter Krankenanstalten. Im Mittelpunkt des vorliegenden Beitrags stehen die Regelungen zur Bedarfsprüfung im Falle der geplanten Änderung einer Krankenanstalt im Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) sowie in den Ausführungsgesetzen der Länder, wobei der Schwerpunkt der Betrachtung in der Herausarbeitung von Gemeinsamkeiten und Unterschieden sowie in der Frage der Übereinstimmung der landesgesetzlichen Regelungen mit den Vorgaben des KAKuG liegt.