Im Schnittstellenbereich von Insolvenz- und Arbeitsrecht gibt es zahlreiche heikle Fragen. Ein besonders brisantes Thema sind die arbeitsrechtlichen Auswirkungen der insolvenzbedingten Entmachtung eines AG: Gem § 3 Abs 1 IO sind nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gesetzte, massebezogene Rechtshandlungen eines Insolvenzschuldners den Insolvenzgläubigern gegenüber unwirksam. Im folgenden Beitrag wird untersucht, wie sich diese Unwirksamkeit insb auf die Begründung, die Änderung und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie auf Verfügungen über Massemittel durch den formell insolventen AG auswirkt und wie die Rechtsstellung der davon betroffenen AN beschaffen ist.1)