Das Unionsrecht lässt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit grundsätzlich unberührt.1)) In Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene ist es daher das Recht eines jeden Mitgliedstaates, zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen der sozialen Sicherheit gewährt werden; dennoch müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht beachten.2)) Der Anspruch auf grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung findet seinen Ursprung in der Dienstleistungsfreiheit.3)) Parallel dazu begründet aber auch sekundäres Unionsrecht eine Verpflichtung zur Finanzierung von grenzüberschreitender Gesundheitsversorgung. Zu denken ist hierbei einerseits an die unmittelbar anwendbare VO (EG) 2004/8834)) (Koordinierungs-VO) sowie an die RL (EU) 2011/245)) (Patientenmobilitäts-RL).