Die Novelle des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) wurde durch den Gesetzgeber im Jahr 2010 mit Wirksamkeit 1.1.2011 auch hinsichtlich der Anfechtungsfristen durch BGBl I 2010/101 neu gestaltet. AN haben zwei Wochen Zeit, eine Kündigung bzw Entlassung gem § 105f anzufechten. Nun enthält auch das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) die Möglichkeit der Anfechtung von Kündigungen. Die Novellierung des ArbVG schlug sich aber nicht in jenen Passagen des AVRAG (§§ 8, 9 und 15) nieder, die bis dato textlich gleich blieben. Der Beitrag untersucht, ob die Novelle des ArbVG überhaupt Auswirkungen auf im AVRAG basierende Kündigungsanfechtungen hat, und wenn ja, welche dies sein können.