Die Urteile des EuGH in den Rs Viking-Line, Laval, Rüffert und EU-Kommission gegen Luxemburg1) haben bei Gewerkschaften und AN-Vertretungen ein wahres Erdbeben ausgelöst – zu Recht, wie Analysen2) dies eindrucksvoll aufgezeigt haben. Quintessenz der Analysen war, dass der EuGH die sozialen Grundrechte sowie die Kollektivvertragsfreiheit und das Streikrecht den Wirtschaftsfreiheiten unterordne und dies somit den Interessen der AN zuwiderlaufe. In allen vier Fällen spielte die Entsende-RL 3) und damit die Umsetzung und praktische Auslegung eine maßgebende Rolle. Die EU-Kommission nahm dies zum Anlass, einen neuen Richtlinienvorschlag zur Durchsetzung der RL 96/71/EG über die Entsendung von AN im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen vorzulegen,4) um künftig einen angemessenen Mindestschutz der Rechte entsandter AN zu gewährleisten – eine komplette Revision der RL, wie sie zB der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB) forderte, lehnte die EU-Kommission aus unterschiedlichen Gründen ab.