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Bringt die neue Durchsetzungs-RL zur Entsende-RL die erhofften Lösungen zum Schutz der ArbeitnehmerInnen Europas?

Europäisches Arbeitsrecht und SozialrechtChristof CesnovarDRdA 2014, 461 Heft 5 v. 15.10.2014

Die Urteile des EuGH in den Rs Viking-Line, Laval, Rüffert und EU-Kommission gegen Luxemburg1)1)EuGH 11.12.2007, C-438/05 , Viking; EuGH 18.12.2007, C-341/05 , Laval; EuGH 3.4.2008, C-346/06 , Rüffert; EuGH 19.6.2008, C-319/06 , Kommission gegen Luxemburg. haben bei Gewerkschaften und AN-Vertretungen ein wahres Erdbeben ausgelöst – zu Recht, wie Analysen2)2)Siehe etwa Wedl, Gewerkschaftliche Arbeitskampfmaßnahmen versus Grundfreiheiten des Binnenmarktes – Grundsatzurteile des EuGH, DRdA 2008, 291 ff. dies eindrucksvoll aufgezeigt haben. Quintessenz der Analysen war, dass der EuGH die sozialen Grundrechte sowie die Kollektivvertragsfreiheit und das Streikrecht den Wirtschaftsfreiheiten unterordne und dies somit den Interessen der AN zuwiderlaufe. In allen vier Fällen spielte die Entsende-RL 3)3)RL 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.1996 zur Entsendung von AN im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, ABl L 1997/18. und damit die Umsetzung und praktische Auslegung eine maßgebende Rolle. Die EU-Kommission nahm dies zum Anlass, einen neuen Richtlinienvorschlag zur Durchsetzung der RL 96/71/EG über die Entsendung von AN im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen vorzulegen,4)4)KOM(2012) 131 endg. um künftig einen angemessenen Mindestschutz der Rechte entsandter AN zu gewährleisten – eine komplette Revision der RL, wie sie zB der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB) forderte, lehnte die EU-Kommission aus unterschiedlichen Gründen ab.

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