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Voraussetzungen für das Entstehen einer Betriebsübung

Aus der Praxis - für die PraxisAndreas GerhartlDRdA 2014, 451 Heft 5 v. 15.10.2014

1. Einleitung

Eine regelmäßig gewährte Zuwendung, mit der der/die AN rechnen kann, verliert den Charakter der Freiwilligkeit, wenn mangels ausdrücklicher Betonung des freiwilligen, unverbindlichen und jederzeit widerruflichen Charakters1)1)Auf diese Voraussetzung wird im Rahmen des gegenständlichen Beitrags nicht näher eingegangen. ein Anspruch als stillschweigend vereinbart oder nach dem Ortsgebrauch als bestehend angenommen werden kann.2)2)ZB OGH 14 Ob 204/86 ZAS 1988, 60 (Pfeil); OGH 16.12.1987, 9 ObA 142/87; OGH 9 ObA 141/88 ZAS 1990/22, 174 (Andeschügen); OGH 9 ObA 266/88 ZAS 1990/18, 157 (Birkner) = DRdA 1991/10 (Apathy). Wird eine derartige Leistung gegenüber einer Mehrzahl von AN erbracht, entsteht durch deren – gleichfalls schlüssige – Zustimmung eine Betriebsübung, die im Wege des § 863 ABGB zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge wird.3)3)ZB OGH 4 Ob 35/79 DRdA 1980, 318 (Kerschner); OGH 14 ObA 5/87 ZAS 1988, 172 (Stöhr/Kohlmaier) = DRdA 1989, 201 (Klein); OGH 9 ObA 79/89 ZAS 1990/19, 161 (Kozak/Schauer); Majoros, Konkludenz und betriebliche Übung, ecolex 2003, 351. Einer Betriebsübung kommt daher keine eigene normative Wirkung zu, sondern sie erlangt "lediglich" auf rechtsgeschäftlichem Weg rechtliche Relevanz.4)4)ZB OGH 13.11.2002, 9 ObA 87/02p; OGH 8 ObA 77/03m RdW 2004, 613.

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