1. Einleitung
Eine regelmäßig gewährte Zuwendung, mit der der/die AN rechnen kann, verliert den Charakter der Freiwilligkeit, wenn mangels ausdrücklicher Betonung des freiwilligen, unverbindlichen und jederzeit widerruflichen Charakters1) ein Anspruch als stillschweigend vereinbart oder nach dem Ortsgebrauch als bestehend angenommen werden kann.2) Wird eine derartige Leistung gegenüber einer Mehrzahl von AN erbracht, entsteht durch deren – gleichfalls schlüssige – Zustimmung eine Betriebsübung, die im Wege des § 863 ABGB zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge wird.3) Einer Betriebsübung kommt daher keine eigene normative Wirkung zu, sondern sie erlangt "lediglich" auf rechtsgeschäftlichem Weg rechtliche Relevanz.4)