Kaum ein Sozialrechtsbereich ist so von der Praxis dominiert wie das Arbeitslosenversicherungsrecht. Das schlägt sich auch in der wissenschaftlichen Aufarbeitung dieser Materie nieder, stammt doch die Mehrzahl der einschlägigen Beiträge in den letzten Jahren von PraktikerInnen. Ohne enge Verbindung mit der Rechtsanwendung ist eine seriöse Auseinandersetzung mit dem Arbeitslosenversicherungsrecht kaum machbar, wie der Autor dieser Zeilen eingestehen muss. Umso wertvoller ist es, wenn sich unmittelbar mit der Rechtsanwendung Befasste auch wissenschaftlich betätigen. Und geradezu ein Idealfall liegt vor, wenn diese Reflexion wieder in die Rechtspraxis einfließt und so zur Weiterentwicklung eines Rechtsbereiches beiträgt.