Die Bestellung von AN in untergeordneter leitender Funktion, wie FilialleiterInnen in großen Handelsketten, zu verantwortlichen Beauftragten erschwert die Umsetzung der Vorschriften zum Schutz der AN im Wege des Verwaltungsstrafverfahrens, weil die verhängten Geldstrafen nicht geeignet sind, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für die eigentlichen NormadressatInnen der AN-Schutzvorschriften - die AG - zu entfalten. Mit meinem Beitrag möchte ich die damit verbundene Problematik aufzeigen und Lösungsansätze anbieten.