vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Kuriositäten im Lehrbeauftragtengesetz

Aus der Praxis - für die PraxisAndreas GerhartlDRdA 2011, 579 Heft 6 v. 1.12.2011

Lehrbeauftragte an pädagogischen Hochschulen wurden sozialversicherungs-(sv-)rechtlich bislang - ebenso wie Lehrbeauftragte an Universitäten - als Dienstnehmer iSd § 4 Abs 2 ASVG qualifiziert.1)1)E-MVB 004-ABC-L-001. Nach nunmehriger, auf § 1 Abs 3 LehrbeauftragtenG2)2)BGBl 1987/656 idF BGBl I 2007/71. gestützter Ansicht des BMUK begründen derartige Tätigkeiten hingegen weder ein Dienstverhältnis zum Bund, noch - sofern sie nicht Hauptberuf und Hauptquelle der Einnahmen bilden - eine SV-Pflicht iSd ASVG.3)3)Referentenbesprechung vom 1.3.2011, 32-MVB-51.1/11 Dm/Sdo. Demzufolge liegt etwa bei einer/m als Lehrbeauftragte/n an einer pädagogischen Hochschule tätigen Hausfrau bzw Hausmann zwar eine DienstnehmerInnen-(DN-)eigenschaft vor, die aber vom ASVG ausgenommen ist. ME rechtfertigt es diese geänderte Sichtweise (die nicht zu unterschätzende praktische Konsequenzen nach sich zieht), einen kurzen Blick auf die ihr zugrunde liegende Norm des § 1 Abs 3 LehrbeauftragtenG zu werfen.4)4)Eine umfassende(re) Auseinandersetzung mit der Problematik der Lehrbeauftragten (etwa unter Einbeziehung organisatorischer Sondervorschriften sowie der steuerrechtliche Problematik) muss hier unterbleiben.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!