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Geschlechtsspezifische Stellenbesetzungen - vereinbar mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz?

Aus der Praxis - für die PraxisSusanne PrischingDRdA 2009, 547 Heft 6 v. 1.12.2009

Eine der für die unternehmerische Praxis wesentlichen Veränderungen, die das BG über die Gleichbehandlung, BGBl I 2004/661)1)BG, mit dem ein BG über die Gleichbehandlung (GlBG) erlassen und das BG über die Gleichbehandlung von Frau und Mann im Arbeitsleben (GlBG) geändert wurde, StF BGBl 1979/108. (GlBG) gebracht hat, war die Einführung von Strafbestimmungen beim Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen zur geschlechtsneutralen Stellenausschreibung.2)2)§ 10 GlBG. Den Zusammenhang zwischen diesen Bestimmungen und jenen zur Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses3)3)§ 3 Z 1 GlBG: "Auf Grund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- und Familienstand, darf im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses". berücksichtigend, wird in diesem Artikel vor allem der aus unterschiedlichen Unternehmensmotiven resultierende Wunsch nach der Auswahl eines bestimmten Geschlechts für eine Tätigkeit näher beleuchtet, wobei auf einige Sonderfragen aufgrund wachsender Aktualität besonders eingegangen wird.

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