1. Problemstellung
Gem § 1 Abs 2 Z 2 MRG sind Wohnungen, die aufgrund eines Dienstvertrages oder iZm einem solchen als Dienst-, Natural- oder Werkswohnungen überlassen werden, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen. Grund für diese Ausnahmebestimmung ist der Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis, der es angebracht erscheinen lässt, auch die Überlassung der Wohnung nicht nach den Schutzbestimmungen des MRG, sondern nach arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen zu behandeln. Der folgende Beitrag widmet sich den aus dieser Bestimmung resultierenden Problemen.