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Das Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission

Aus der Praxis - für die PraxisEva MattDRdA 2009, 442 Heft 5 v. 1.10.2009

1. Einleitung1)1)Die folgenden Ausführungen konzentrieren sich, sofern sie nicht allgemeine Fragen des Verfahrens vor der GBK betreffen, auf die Situation von Senat I der GBK.

Senat I der Gleichbehandlungskommission (GBK) ist der älteste der mittlerweile drei Senate der GBK. Ursprünglich im Jahr 1979 zur Überprüfung von Fällen der Lohnungleichheit eingerichtet, hat sich die Zuständigkeit von Senat I auch durch die Umsetzung europarechtlicher Vorgaben sukzessive erweitert.2)2)Eine nähere Darstellung der Entwicklung des Sonderrechtsschutzes nach dem GlbG würde den Rahmen dieser Ausführungen bei weitem sprengen, vgl Hattenberger in Rebhahn, GlbG (2005) 543-548; zu den jüngsten Änderungen des GlbG vgl Thomasberger, DRdA 2008, 458-461. Heute ist Senat I für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt, sowie für Fälle der Mehrfachdiskriminierung mit Gender-Bezug,3)3)Fälle von Mehrfachdiskriminierungen sind solche, in denen zusätzlich zu einer Diskriminierung aus Teil II, zB einer Diskriminierung aufgrund des Alters oder der ethnischen Zugehörigkeit, eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts behauptet wird (zB "Pensionskündigung" einer Arbeitnehmerin [Alter & Geschlecht], GBK I/155/08). Eine festgestellte Mehrfachdiskriminierung ist bei der Bemessung des Schadenersatzes besonders zu berücksichtigen, vgl § 12 Abs 13 GlbG, jüngst dazu Ludwig, DRdA 2009, 276-278. zuständig (§§ 1 Abs 2 Z 1 und Abs 3 GBK/GAW-G). Die GBK ist derzeit im BKA:frauen angesiedelt.

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