Die illegale Beschäftigung von Ausländern bildet gem § 28 AuslBG einen Verwaltungsstraftatbestand. Strafbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde; den Abgabebehörden kommt gem § 28a im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung zu. Obwohl die §§ 27 und 27a AuslBG Vorschriften für Rechtshilfe und Verständigungspflicht sowie die Datenübermittlung zwischen den involvierten Behörden aufstellen, wird das Arbeitsmarktservice (AMS) de lege lata von einer Verurteilung wegen illegaler Ausländerbeschäftigung de facto nicht in Kenntnis gesetzt, was zu teilweise kuriosen Konsequenzen führt. Der folgende Beitrag gibt einen kurzen Überblick über die historische Entwicklung der Zuordnung der Kompetenz für die Kontrolle illegaler Ausländerbeschäftigung und die (damit verbundene) Frage, welcher Behörde Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren zukommt (Pkt 1.) sowie darüber, welche Rechte mit der Einräumung der Parteistellung verbunden sind (Pkt 2). Aufbauend darauf wird die durch die derzeitige Rechtslage bewirkte Problemstellung illustriert (Pkt 3.). Diese Überlegungen münden in einem (rechtspolitischen) Lösungsvorschlag (Pkt 4.).