Seit dem 1.7.2004 sind im Gleichbehandlungsgesetz (GlBG)1) nunmehr für den Bereich der Arbeitswelt neben dem Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts auch Diskriminierungsverbote aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion und Weltanschauung, des Alters und der sexuellen Orientierung normiert. Die getrennte Behandlung der einzelnen Diskriminierungsgründe wird der Realität der betroffenen Menschen aber zumeist nicht gerecht. Das Konzept der Mehrfachdiskriminierung bzw der intersektionellen Diskriminierung nimmt sich des Zusammenspiels und der Überschneidung mehrerer Diskriminierungsgründe an. Wie dieses Konzept die Höhe des immateriellen Schadenersatzes beeinflussen kann, soll Gegenstand dieses Beitrags sein.