Der EuGH urteilte am 21.2.2008 in der Rs Klöppel,1) dass Art 3 Abs 1 der Verordnung (VO) 1408/71/EWG über die Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer (AN) und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, dem entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat, nämlich Österreich, sich weigert, bei der Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes die Bezugszeiten einer vergleichbaren Familienleistung in einem anderen Mitgliedstaat genauso zu berücksichtigen, als wären sie in seinem Hoheitsgebiet zurückgelegt worden.