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Begründungspflicht des Gerichtes nach § 61 GlBG: Eine Schnittstelle zur Gleichbehandlungskommission

AbhandlungHerbert HopfDRdA 2007, 3 Heft 1 v. 1.2.2007

Der "Erstkontakt" mit der vom Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), BGBl I 2004/66, eingeführten Begründungspflicht des Gerichtes löst mitunter Überraschung, bei manchen sogar Ärger aus. § 61 GlBG polarisiert bisweilen. Das Meinungsspektrum reicht von der vermeintlichen "Verletzung des Grundsatzes der Trennung der Justiz von der Verwaltung", einem angeblichen "Misstrauensvotum des Gesetzgebers gegenüber den Richter/inne/n" oder der Beurteilung der Norm als "im besten Fall völlig überflüssig" bis hin zur "Erinnerung der Gerichte, dass es auch eine Gleichbehandlungskommission gibt" und der Hoffnung, dass es endlich eine Möglichkeit gibt, "die Richter/innen in Gleichbehandlungsfragen auf Linie zu bringen". Solche und ähnliche Äußerungen kann man etwa bei Seminarveranstaltungen zum GlBG hören, sobald die Sprache auf § 61 GlBG kommt. Was ist davon tatsächlich berechtigt? Im Folgenden soll den verschiedenen Sichtweisen nachgegangen werden.

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