Die jüngsten Antidiskriminierungsgesetze, Früchte der Umsetzung einschlägiger Richtlinien des Gemeinschaftsrechts, betreffen den Geschäftsverkehr unter Privaten, insb die Anbahnung, den Inhalt und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Was den einen nur eine Konsequenz des Gebotes ist, sich gegenüber allen Menschen gleich korrekt zu verhalten, läutet den anderen das Ende der Privatautonomie ein. Befremdlich ist allemal die Einführung einer verschuldensunabhängigen Haftung mit Strafcharakter bei bloßer Glaubhaftmachung diskriminierenden Verhaltens. Die Wurzeln der derzeitigen Diskussion liegen im alten Spannungsfeld zwischen Freiheit und Gleichheit. Die neue Rechtslage kann nur dann als verfassungs- oder gemeinschaftsrechtswidrig angesehen werden, wenn sie auf unverhältnismäßige Weise den Kernbereich der grundrechtlich garantierten persönlichen Freiheit des Einzelnen verletzt. Der folgende Beitrag ist der zweite Teil des in dieser Zeitschrift abgedruckten Aufsatzes zum im Titel genannten Thema und beginnt mit Abschnitt V der folgenden Übersicht.