Das Kriterium der Zumutbarkeit dient im Sozialversicherungs(SV-)recht dazu, im Einzelfall die Grenze zu ziehen, für welche Risiken auf der einen Seite die Solidargemeinschaft und für welche Risiken auf der anderen Seite der Versicherte selbst aufzukommen hat. Der unterschiedliche Zweck der Systeme der Pensionsversicherung (PV) und der Arbeitslosenversicherung bewirkt, dass systemübergreifende Erklärungen kaum möglich sind. Notwendig ist die Koordinierung an den Nahtstellen, die aber nur in idealtypischen Fällen erreicht wird.