1. Einleitung
Mit dem Tod des Pensionisten endet seit dem 1.1.1997 gem § 100 Abs 1 lit b ASVG der Anspruch auf eine Pensionsleistung. Erbringt der Pensionsversicherungs-(PV-)träger Leistungen als Drittschuldner in Unkenntnis des Ablebens der verpflichteten Partei (des Pensionisten), stellt sich die Frage des Rückforderungsanspruches. Im einem konkreten Fall verstarb die verpflichtete Partei - die am 31.12.1996 noch keinen Pensionsanspruch hatte - am 14.9.2001. Der PV-Träger zahlte als Drittschuldner am 5.10.2001 in der Annahme, der Pensionist wäre noch am Leben, die für Sept 2001 gebührenden Leistungen. Diese sind gem § 104 Abs 2 erster Satz ASVG seit dem 1.1.1997 monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonates auszuzahlen.