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Was vor 100 Jahren geschah!

Aus der Geschichte des Arbeitsrechts und des SozialrechtsClaudia WolfsgruberDRdA 2003, 90 Heft 1 v. 1.2.2003

Im Jahre 1903 waren auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts lediglich wenige Neuerungen zu verzeichnen. Eine der bedeutsamsten Neuregelungen stellte die Verordnung (VO) des Eisenbahnministeriums vom 2.2.1903, RGBl 1903/28 dar, womit Bestimmungen über die Durchführung des Gesetzes vom 28.7.1902, RGBl 1902/156 betreffend die Regelung des Arbeitsverhältnisses der bei Regiebauten von Eisenbahnen und in den Hilfsanstalten derselben verwendeten Arbeiter getroffen wurden. Konkret enthielt die besagte VO zahlreiche Arbeitnehmer-(AN-)schutzbestimmungen für die in den oben genannten Betrieben beschäftigten Arbeiter, wie etwa die Verpflichtung, bewegliche Teile von Motoren abzudecken, vorstehende Schrauben mit glatten Umhüllungen zu sichern, Signalleitungen zwischen Maschinenhaus und Arbeitsräumen zu installieren, elektrische Leitungen zu isolieren oder Arbeiter, für welche infolge ihrer Beschäftigung die Möglichkeit einer Gefährdung der Augen durch Splitter bestand, mit Schutzbrillen und Gesichtsmasken auszustatten. Überdies wurde der Arbeitgeber (AG) verpflichtet, Türen und Ausgänge stets frei von "Verkehrshemmnissen" zu halten und für den Fall von Verletzungen und plötzlichen Erkrankungen das für die Leistung der ersten Hilfe Nötige bereitzuhalten. Außerdem waren Arbeitsräume ausreichend zu beleuchten und in einem betriebssicheren und reinen Zustand zu halten. Auch für eine ausreichende Versorgung mit Trinkwasser sowie mit Sanitäreinrichtungen und Umkleideräumen war Vorsorge zu treffen. Ziel all dieser Bestimmungen war es, Arbeitsunfälle und daraus resultierende Verletzungen der Arbeiter zu verhindern. Ein Zuwiderhandeln des AG gegen die von der VO festgelegten Schutzvorschriften war mit Strafe belegt, wobei die zu zahlenden Strafgelder den Krankenkassen zugute kommen sollten. Überdies kam der Generalinspektion der österr Eisenbahnen ein Aufsichts- und Überwachungsrecht zu, welches die Möglichkeit beinhaltete, alle bei einem Regiebau oder in einer Hilfsanstalt beschäftigten Personen zu vernehmen.

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