Der OGH hat in einer sehr ausführlich begründeten E wichtige Aussagen zur flexiblen Teilzeitarbeit getroffen. Konkret ging es um ein arbeitsanfallorientiertes Arbeitszeitmodell eines (international tätigen) Handelsunternehmens, bei dem nach dem Arbeitsvertrag der Arbeitseinsatz im Einzelfall einvernehmlich festgelegt und ein bestimmter Beschäftigungsumfang bzw ein Mindestentgelt ausdrücklich nicht vereinbart wurden. In der Sache wurde nicht endgültig entschieden, sondern das Verfahren unterbrochen und dem EuGH mehrere die Auslegung von Art 141 EG sowie die Gleichbehandlungs-, Lohngleichheits- und Teilzeit-RL betreffende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der nachfolgende Beitrag geht insb auf die Aussagen des OGH zur innerstaatlichen Rechtslage ein und untersucht, welche allgemeinen Schlussfolgerungen aus der E für die Zulässigkeit flexibler Teilzeitarbeit gezogen werden können. Die europarechtlichen Aspekte werden kurz andiskutiert.