Die Entwicklung des Europäischen Arbeitsrechts ist in der Berichtszeit nicht stillgestanden. Vielmehr haben sich einige grundlegende Veränderungen ergeben. Der EGV hat im Bereich der Sozialpolitik, zu dem das Arbeitsrecht zu zählen ist, ein neues Gesicht erhalten. Art 136 ff EGV räumen der Gemeinschaft erheblich mehr Regelungszuständigkeiten ein, aber Wesentliches (Arbeitsentgelt, Koalitionsrecht, Streik und Aussperrung) bleiben nach wie vor den Mitgliedstaaten vorbehalten. Der Soziale Dialog auf europäischer Ebene und die Beteiligung der Sozialpartner an der Rechtssetzung der Gemeinschaft werden zunehmend wichtiger. Der Gleichbehandlung werden neue Aktionsfelder eröffnet. Die Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer (AN) gewinnt an Bedeutung. Unterrichtung und Anhörung der AN werden gemeinschaftsweit verbindlich. Die Beteiligung der AN in der Europäischen Aktiengesellschaft findet durch Kompromiss endlich eine Lösung.