Mit dem Ziel, die Mobilität der Arbeitnehmer (AN) innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu gewährleisten, sieht die Verordnung (VO) 1408/71 eine Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten vor. Träger von Leistungen im Rahmen dieser Systeme der sozialen Sicherheit können nicht nur die staatlichen Sozialversicherungs-(SV-)träger, sondern auch die einzelnen Arbeitgeber (AG) sein. Soweit AG Leistungen der sozialen Sicherheit iSd Art 4 VO 1408/71 erbringen, unterfallen sie auch in kollisionsrechtlicher Hinsicht den Vorgaben der Wander-AN-VO. Dies führt zu einem Splitting der auf ein Arbeitsverhältnis anwendbaren Rechtsordnungen im Falle der Entsendung von AN innerhalb der EU.