1. Einleitung
Die 58. ASVG-Novelle vom 7.8.2001, BGBl I 99, enthält als Kernstück eine Reform des Hauptverbandes der Sozialversicherungs-(SV-)träger. § 441 ASVG sieht als "neue" Verwaltungskörper des Hauptverbandes eine Hauptversammlung, einen Verwaltungsrat, eine Geschäftsführung, eine Controllinggruppe und das Sozial- und Gesundheitsforum Österreich vor.