Kollektivvertrag-(Kollv-)lich festgesetzte Verfallfristen geben in der Beratungspraxis immer wieder Anlass zur Diskussion. Allzu oft schieben uninformierte ArbeitnehmerInnen (AN) während des aufrechten Bestands des Arbeitsverhältnisses die Einmahnung offener Überstundenentgelte auf. Fordern sie dann die ausstehenden Beträge nach Ende des Arbeitsverhältnisses ein, so müssen sie oft zur Kenntnis nehmen, dass ihr Ansprüche bereits erloschen sind.