Rechtsfragen des Europäischen Betriebsrates (EBR) werden meist nur im Hinblick auf die Rechte der Arbeitnehmer-(AN-)vertretung gegen die zentrale Leitung eines Konzern diskutiert. Wenig durchleuchtet wurde bisher die Frage der Rechtsstellung des einzelnen AN-Vertreters sowie die damit verbundene Problematik, inwieweit die Tätigkeiten des EBR und seiner Mitglieder gleichzeitig mehreren europäischen Rechtsordnungen unterliegen können. Im Folgenden soll anhand des einfachen Falls einer Sachbeschädigung, welche anlässlich von Verhandlungen eines EBR im Ausland verursacht wird, beispielhaft die Frage der Anwendbarkeit nationaler Regelungen des Dienstnehmer-(DN-) haftpflichtrechts aufgeworfen und einer Lösung zugeführt werden.