Das Phänomen der Arbeitskräfteüberlassung ist nicht nur im Arbeitsrecht Gegenstand besonderer Schutzvorschriften, es wirft auch im Sozialrecht unterschiedliche Probleme auf, denen sich der folgende Beitrag widmet. So findet die Frage, welches Entgelt gem § 10 AÜG gebührt, ihre Fortsetzung im Sozialversicherungs-(SV-)recht im Anspruchslohnprinzip. Bei der Beurteilung von Sachverhalten ist aus dem Blickwinkel des Beitragsrechts der neue § 539a ASVG zu beachten. Zentrale Bedeutung hat vor allem die gesetzliche Bürgschaft des Beschäftigers für offene Beiträge gem § 14 AÜG. Zuletzt behandelt der Beitrag Fragen des Leistungsrechts, wobei insb der Berufsschutz der überlassenen Arbeitskraft im Pensions- und Arbeitslosenversicherungsrecht zu untersuchen ist.