Ärztliche Aufklärung. Die Haftung des Arztes beschränkt sich bei Annahme einer Aufklärungspflichtverletzung auf die Verwirklichung des Risikos, auf das er hinweisen hätte müssen. Das pflichtwidrige Verhalten - der ohne ausreichende Aufklärung erfolgte und daher rechtswidrige Eingriff - muss den geltend gemachten Schaden verursacht haben.
2 Ob 123/23m