Zur Haftung eines Sachverständigen. Die Ersatzpflicht des Sachverständigen nach §§ 1299 f ABGB beschränkt sich grundsätzlich auf den Auftraggeber des Gutachtens.
10 Ob 59/22g
Abstract aus DAG bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
Zur Haftung eines Sachverständigen. Die Ersatzpflicht des Sachverständigen nach §§ 1299 f ABGB beschränkt sich grundsätzlich auf den Auftraggeber des Gutachtens.
10 Ob 59/22g
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