Die ärztliche Aufklärungspflicht darf nicht überspannt werden. Es hieße die ärztliche Aufklärungspflicht wesentlich zu überspannen, über die festgestellte Aufklärung hinaus auch noch eine weitere Aufklärung über die konkrete Bedeutung allfällig verwirklichter Operationsrisiken auf das tägliche Leben des Patienten zu verlangen.
3 Ob 94/14s

