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Grundsätzlicher Vorrang wissenschaftlich anerkannter schulmedizinischer Behandlungsmethoden gegenüber "Außenseitermethoden"

entschiedenRechtsprechung für GutachterJudikaturJohannes ZahrlDAG 2014/63DAG 2014, 147 Heft 6 v. 23.4.2014

Grundsätzlicher Vorrang wissenschaftlich anerkannter schulmedizinischer Behandlungsmethoden gegenüber "Außenseitermethoden". Ist eine Krankheit durch schulmedizinische Maßnahmen gut zu behandeln, gibt es an sich keinen Anlass für die Finanzierung von "Außenseitermethoden" im Sinne einer komplementärmedizinischen bzw. alternativen Behandlung durch die Krankenkasse.

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