BFG vom 15.5.2015, RV/2100710/2014
Von einem geteilten Warentransport wird gesprochen, wenn für einen Teil der Wegstrecke ein Unternehmer (z.B. der Lieferant) verantwortlich ist bzw. dieser Unternehmer die Organisation übernommen hat, für einen weiteren Teil der Wegstrecke erledigt dies ein anderer Unternehmer (z.B. der Kunde bzw. Käufer).