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Urlaubsvorgriff nur mit Vereinbarung, Heft 67/2016

WirtschaftsrechtMag. Maria BraunerBÖB 2016, 66 Heft 67 v. 15.9.2016

Ein Urlaubsvorgriff auf das nächste Urlaubsjahr sollte schriftlich vereinbart werden.

Wenn ein Dienstnehmer Urlaub des nächsten Urlaubsjahres konsumiert, weil der Urlaub des aktuellen Urlaubsjahres bereits verbraucht ist, tätigt er einen Urlaubsvorgriff. Das ist grundsätzlich erlaubt, wir empfehlen aber eine schriftliche Vereinbarung.

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