Das Bundesfinanzgericht hat unlängst klargestellt, dass die Verdoppelung der Körperschaftsteuer mittels Zuschlag gemäß § 22 Abs 3 KStG nicht nur in Zusammenhang mit förmlichen Empfängerbenennungsverfahren iS § 162 BAO zur Anwendung kommt, sondern ggfs auch für gar nicht als Betriebsausgaben geltend gemachte Aufwendungen schlagend wird.