Bei Übertragungen im Familienkreis und bei unentgeltlichen Übertragungen wird ab 2016 der Grundstückswert herangezogen. Der Grundstückswert kann auf drei Arten wahlweise ermittelt werden: Pauschalwertmodell, Ermittlung anhand eines geeigneten Immobilienpreisspiegels oder mittels Verkehrswert-Gutachten eines Immobiliensachverständigen.