Die Kosten für die Betreuung von Kindern können seit dem 1. Jänner 2009 bis höchstens 2.300,– € pro Kind und Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Die Kosten für die Betreuung von Kindern können seit dem 1. Jänner 2009 bis höchstens 2.300,– € pro Kind und Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.