Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) urteilte in 2013, dass es zu einer GSVG-Pflichtversicherung für einen Gesellschafter-Geschäftsführer einer wirtschaftskammerzugehörigen GmbH kommt, wenn keine ASVG-Vollversicherung vorliegt. Ein geringfügiges Dienstverhältnis zur eigenen GmbH reichte nicht. Damit fallen Beiträge zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (SVA) an. Es besteht außerdem die Gefahr, dass eine vorzeitige Alterspension wegfällt.