Arbeitsgemeinschaften für die Abwicklung von Bauaufträgen (ARGE), Kanzleien von Freiberuflern, Kreditkonsortien, Vorgründungsgesellschaften, Syndikatsverträge, Unterbeteiligungen, Interessengemeinschaften, Kostengemeinschaften, Kanzlei- oder Ordinationsgemeinschaften, aber auch Miteigentumsgemeinschaften, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, sind rechtlich als "Gesellschaft bürgerlichen Rechts", kurz GesbR, zu beurteilen. Diese Gesellschaften entstehen häufig sogar, ohne dass sich die Gesellschafter dessen bewusst sind, eine Gesellschaft zu gründen – wenn etwa Lebensgefährten gemeinsam ein Haus erwerben, errichten oder ausbauen, wird dies von der Judikatur als GesbR beurteilt (etwa OGH 5Ob174/09p mwN).