Mit unserer Artikelserie informieren wir laufend über die Neuerungen durch das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014.
Erfahren Sie im nachfolgenden Beitrag nähere Details zu den Ansatz- und Bewertungsvorschriften für Rückstellungen.
Aufwandsrückstellungen
Entgegen dem Begutachtungsentwurf gibt es in der Endfassung des RÄG 2014 nun doch keine Änderung hinsichtlich des Ansatzwahlrechts für sog. "Aufwandsrückstellungen". Diese Rückstellungen ohne konkrete Verpflichtung gegenüber Dritten (z.B. unterlassene Instandhaltungen, Rekultivierungen) dürfen (bzw. müssen nach GoB-Grundsätzen) in der UGB-Bilanz auch weiterhin gebildet werden (§ 198 Abs. 8 Z 2 UGB).