Der Wartungserlass 2014 zu den USt-Richtlinien verneint das Recht auf den Vorsteuerabzug, wenn in den Fällen des Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge) eine Umsatzsteuer zu Unrecht ausgewiesen wurde. In der Rz 1815 der UStR wurde ergänzend ausgeführt, dass dieses Abzugsverbot auch dann gilt, wenn die ausgewiesene Umsatzsteuer vom Empfänger bezahlt wurde und eine Berichtigung der fehlerhaften Rechnung wegen Insolvenz des Leistungserbringers unmöglich ist.