vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Geldwäsche, Teil 1 – Der Berufsberechtigte als Strafverfolgungsbehörde?, Heft 61/2015

BHBBHDr. Roland NessmannBÖB 2015, 8 Heft 61 v. 15.4.2015

Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner sind als Berufsberechtigte nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz (BiBuG) verpflichtet, jeden Verdacht auf Geldwäsche bei einem ihrer Klienten der dafür zuständigen Strafverfolgungsbehörde mitzuteilen - das ist die Geldwäschemeldestelle beim Bundeskriminalamt. Ferner haben sie zur Erfüllung dieser Pflichten Mitarbeiter zu schulen, Kundendaten einzufordern und zu überprüfen sowie diesbezügliche Daten und Informationen zu speichern. Dieselben Pflichten ergeben sich auch für Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder als Berufsberechtigte nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG). Pflichten anderer Berufsgruppen, zum Beispiel Kreditinstitute, Rechtsanwälte, Notare oder Handelsgewerbetreibende sind zwar ähnlich, werden aber hier nicht weiter behandelt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!