Das Ausfallsprinzip besagt, dass ein Arbeitnehmer bei berechtigten Abwesenheiten wie Urlaub, Krankheit, Feiertag, Pflegefreistellung oder sonstigen Dienstverhinderungen jenes Entgelt erhalten muss, das er erhalten hätte, hätte er an diesem Tag gearbeitet (d.h. wäre der Arbeitstag nicht ausgefallen). Die entsprechenden Rechtsgrundlagen finden sich u.a. in § 8 AngG, § 3 EFZG, § 6 UrlG, § 9 ARG.