Umsatzsteuer
Umsatzsteuerliche Behandlung von PKW und Kombi
Unabhängig vom Ausmaß der betrieblichen Nutzung gilt das KFZ umsatzsteuerlich als nicht für das Unternehmen angeschafft und die Vorsteuern für PKW und Kombi sind daher nicht abzugsfähig. Vom Abzugsverbot sind nicht nur die Anschaffungskosten betroffen, sondern auch Leasingraten, laufende Kosten wie Treibstoffe, Reparaturen, Mautgebühren, Garagierung etc. Davon ausgenommen sind jedoch Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuge die zum gewerblichen Weiterverkauf bestimmt sind und Fahrzeuge, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen. Weitere Ausnahmen sind die Errichtung und Erhaltung von betriebseigenen Garagen, Tankstellen, Reparaturwerkstätten und Kundenparkplätzen, die Anschaffung eigenständiger Wirtschaftsgüter sowie die Vorsteuern aus Beförderungsverträgen vorgesehen. Wird ein PKW oder Kombi bei einer langfristigen Vermietung (über 30 Tage) im B2B (unternehmerischen Bereich) genutzt, verlagert sich der Leistungsort an den Empfänger der Leistung. Dies bedeutet, dass bei einem in einem anderen Staat geleasten KFZ sich der Leistungsort nach Österreich verlagert und es zum Übergang der Steuerschuld kommt. Der österreichische Unternehmer muss daher die österreichische Umsatzsteuer zahlen, hat aber keinen Vorsteuerabzug. Wird ein PKW oder Kombi im Inland veräußert, entsteht für diesen Vorgang keine Steuerpflicht, sofern es für die Anschaffung keinen Vorsteuerabzug gegeben hat.