Für die Sanierungsbilanz gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Ein notleidendes Unternehmen wird über das Unternehmensreorganisationsgesetz identifiziert werden können. Wenn die URG-Kennzahlen unterschritten werden sind insolvenzabwehrende Maßnahmen erforderlich. Unterschritten wird das Eigenkapital mit einem Anteil von weniger als 8 % und die Schuldentilgungsdauer von 15 Jahren wird überschritten. Wenn beides zugleich stattfindet, ist ein solcher Reorganisationsbedarf gegeben. Es handelt sich dabei um ein gerichtliches, nicht öffentliches Verfahren und nach § 5 Abs. 2 URG ist ein Reorganisationsplan innerhalb von 60 Tagen durch einen Reorganisationsprüfer vorzulegen. Wenn eine positive Entwicklung folgt, wird das Verfahren eingestellt und nach § 14 Abs. 1 URG ist ein halbjährlicher Bericht vom Reorganisationsprüfer zu erstellen, bei negativer Entwicklung resultiert die Insolvenz.