Der folgende Beitrag widmet sich der Absetzung für Abnutzung (AfA) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG). Hierbei stellt die AfA von den fiktiven Anschaffungskosten eine besondere Herausforderung dar. Ab 2013 hat sich die Rechtslage grundlegend geändert. Für erstmalige Vermietungen ab 2013 gilt: Es darf nur mehr das so genannte Altvermögen mit fiktiven Anschaffungskosten bewertet werden.