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Max oder Moritz? - die Auflösung, Heft 52/2012

PersonalverrechnungBÖB 2012, 52 Heft 52 v. 20.12.2012

Max führt als Begründung für seine Abrechnung die Randzahl 1124 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 an, die folgenden Wortlaut hat (Hervorhebungen durch die Redaktion):

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