UFS-Entscheidung erklärt Einbringung in eine erst nach dem Einbringungsstichtag gegründete GmbH als unzulässig
Nach Rz 749 der von der Finanzverwaltung als Auslegungsbehelf herausgegebenen Umgründungssteuerrichtlinien muss bei Einbringungen die übernehmende Körperschaft am Einbringungsstichtag zivilrechtlich noch nicht existent sein. Es ist ausreichend, dass diese bei Unterfertigung des Einbringungsvertrags zumindest in Form einer vertragsfähigen Vorgesellschaft existiert. Dies setzt als Minimalerfordernis einen Gründungsvertrag voraus. Die steuerliche Rückwirkungsfiktion im Umgründungssteuerrecht hat zur Folge, dass eine erst nach dem Einbringungsstichtag gegründete übernehmende Gesellschaft mit Vollzug der Einbringung steuerlich mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages als entstanden gilt. In der Praxis ist es daher üblich, dass die übernehmende GmbH beispielsweise erst im August gegründet wird. Falls der Sacheinlagevertrag noch vor Ende September abgeschlossen wird, ist (bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen) eine steuerliche Rückbeziehung auf den 1. Jänner als Einbringungsstichtag möglich.