Umweltschutzrückstellung
Die Maßnahmen zum Umweltschutz wie Vermeidung, Reinigung und Abfallbeseitigung sind nach § 198 Abs. 8 UGB rückzustellen und zwar die Kosten zur Vermeidung von Umweltschäden, die Kosten zur Begrenzung von Umweltschäden und die Kosten zur Behebung von Umweltschäden, wie Abfallbeseitigung, Bodengewässerschutz und Lärmbekämpfung. Insbesondere gilt es vorerst zu klären, ob es eine reine Aufwandsrückstellung ist oder bereits eine Verbindlichkeit. Eine reine Aufwandsrückstellung ist steuerlich nicht wirksam. Eine Verbindlichkeit liegt dann vor, wenn es eine bestehende Verpflichtung gibt, entweder aus faktischen Zwängen, weil beispielsweise ein Schaden entstanden ist oder aus einer öffentlich rechtlichen Verpflichtung oder aus einer privatrechtlichen Verpflichtung (Vertrag). Zum Zweiten muss für die Verbindlichkeitsrückstellung die Verursachung in der Vergangenheit liegen und die Inanspruchnahme wahrscheinlich sein.